SATZUNG DES IDI – INVESTORENVERBAND DER IMMOBILIENWIRTSCHAFT

§ 01 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

Der Verein führt den Namen „Investorenverband der Immobilienwirtschaft“, abgekürzt „IDI“. Er soll mittelfristig in das Vereinsregister des Amtsgerichts der Stadt Berlin eingetragen werden. Der Verein wird vor der erfolgten Eintragung durch eine nachgestellte Abkürzung „n.e.V.“ als nicht eingetragener Verein erkennbar sein. Nach der erfolgten Eintragung lautet der Name: „Investorenverband der Immobilienwirtschaft e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 02 ZWECK DES VEREINS

Zweck des Vereins ist es, einen geschützten Rahmen zu bieten, in dem als sensibel bewertete Informationen über Investitionsmöglichkeiten vertrauensvoll unter den Mitgliedern ausgetauscht werden können.

Zu diesem Zweck wird den Vereinsmitgliedern die Gelegenheit gegeben, Informationen zum Abschluss von Investments, die keiner anderen Vertraulichkeit unterliegen und an denen kein nähergehendes Eigeninteresse besteht, dem Verein zugänglich zu machen.

Alle Informationen zu Investitionsmöglichkeiten, die unter Vereinsmitgliedern ausgetauscht werden, werden strickt vertraulich behandelt und dürfen den Rahmen des Vereins nur dann verlassen, wenn das informationsgebende Mitglied diesem ausdrücklich zugestimmt hat. Auch wird denjenigen Vereinsmitgliedern, die sich von einem Investment zu trennen gedenken, ermöglicht, das Objekt vorrangig innerhalb des Vereins den anderen Mitgliedern vorstellen zu können.

Weiterer Zweck des Vereins ist es, das gewonnene Erfahrungswissen und Know-how der Mitglieder zu bündeln und darüber zu organisieren, um Hilfestellung bei investitionsbegleitenden Themen, wie beispielsweise die Finanzierung oder die Bewertung von Investitionen, zu geben. Dies kann innerhalb und – wenn es den Interessen des Vereins nützt – auch außerhalb des Vereins geschehen. Der Verein kann als Protektor für Projekte seiner Mitglieder auftreten, wenn dies den Interessen des Vereins und seiner Mitglieder nutzt.

Der Verein verfolgt statt materieller vorwiegend ideelle Zwecke.

§ 03 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Jede natürliche und juristische Person, die sich konkret mit dem Thema Immobilieninvestitionen beschäftigt, kann einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Grundsätzlich wird zwischen Mitgliedschaften mit und ohne Stimmberechtigung bei Mitgliederversammlungen unterschieden. Die Motivation und Eignung zur gewählten Mitgliedschaft ist mit der Antragstellung in geeigneter Weise darzustellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein und die Art der Mitgliedschaft.

§ 04 VERTRAULICHKEITSKLAUSEL

Sensible Informationen zu Investitionsmöglichkeiten, dürfen den Rahmen des Vereins nur dann verlassen, wenn das informationsgebende Mitglied diesem ausdrücklich zugestimmt hat. Zuwiderhandlungen werden im Verein mit einer pauschalisierten Konventionalstrafe geahndet, deren Höhe durch einen Beschluss des Vorstandes festgelegt und den Mitgliedern auf geeigneter Weise mitgeteilt wird. Davon unberührt können Verstöße gegen diese Vertraulichkeitsklausel auch den Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen, siehe § 5 Absatz 4.

§ 05 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Löschung), Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

Wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins verletzt oder gegen die in § 04 niedergelegte Vertraulichkeitsklausel verstößt, kann es durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung kann der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

§ 07 MITGLIEDSBEITRÄGE

Bei der Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr verlangt. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahres- oder Monatsbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeiten von Aufnahmegebühren, Jahres- bzw. Monatsbeiträgen und Umlagen werden vom Vorstand in einem Beschluss festgesetzt.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 08 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins – entsprechend dem Status ihrer Mitgliedschaft – teilzunehmen. Hierauf besteht kein rechtlicher Anspruch.

Unterschieden wird gemäß der gewählten Art von Mitgliedschaft zwischen Vereinsmitgliedern mit Stimmberechtigung bei Mitgliederversammlungen – im Verein Vollmitglieder genannt – und Vereinsmitgliedern ohne Stimmberechtigung bei Mitgliederversammlungen. Eine Stimmberechtigung bei Mitgliederver-sammlungen haben nur die Vollmitglieder. Mitglieder mit und ohne Stimmberechtigung werden bei Mitgliederversammlungen eingeladen; nur Mitglieder mit Stimmberechtigung haben bei einer Teilnahme eine Stimme.

Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel als Mitglied ohne Stimmberechtigung bei Mitgliederversammlungen und kann nach einer Wartezeit, die in der Regel 12 Monate beträgt, in eine Vollmitgliedschaft mit Stimmberechtigung umgewandelt werden, sofern zwei Mitglieder mit Stimmberechtigung sich für das Mitglied ohne Stimmberechtigung verbürgen und der Vorstand zustimmt. Grundlage für die Umwandlung sollte der erkennbare Einsatz des jeweiligen Mitglieds bzgl. der Vereinsziele sein.

§ 09 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Vereinsinitiator sowie – falls vom Vorstand berufen – der Beirat als erweiterter Vorstand.

§ 10 VORSTAND

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden sowie dem 1. und 2. Direktor. Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in alleiniger Vertretungsbefugnis. Alternativ können der 1. und der 2. Direktor den Verein in gemeinschaftlicher Vertretungsbefugnis gerichtlich und außergerichtlich vertreten. In den Vorstand können ausschließlich Vollmitglieder gewählt werden.

Es obliegt einzig dem Vorstand, Informationen, die dem Verein zugetragen werden, in geeigneter Weise an die Vereinsmitglieder, entsprechend ihrer Art und Grad der Mitgliedschaft, weiterzuleiten.

§ 11 ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDS

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung der Vereinigung
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 12 SITZUNGEN UND BESCHLÜSSE DES VORSTANDS

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. Der Verein wird durch den Vorstand vertreten.

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindesten einmal jährlich zusammentritt. Eine Einladung hierfür ergeht mit einer Frist von zwei Wochen durch den Vorstand. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder. Bei der Beschlussfassung durch Sitzungen der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt. Bei seinem Handeln hat er sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen.

§ 13 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese kann sowohl offline als Präsenzveranstaltung als auch online über geeignete Kollaborationsplattformen im Internet stattfinden. In der Mitglieder-versammlung hat jedes volljährige Vollmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied mit Stimmberechtigung schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist zu jeder Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied mit Stimmberechtigung darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

§ 14 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einladung kann durch Veröffentlichung auf der Webseite oder schriftlich on- oder offline erfolgen. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens via Brief oder E-Mail folgenden Tages. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugesandt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse – auch E-Mail-Adresse – gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Vollmitglied mit Stimmberechtigung kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung diese möglichen Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 15 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUN

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 2/10 der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beantragen.

§ 16 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung durch die Mitglieder mit Stimmberechtigung geordnet.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 5/10 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5/10 sämtlicher Vereinsmitglieder mit Stimmberechtigung anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Stimmberechtigung bei Mitgliederversammlungen dann beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Eine etwaige Änderung der Vereinssatzung oder des Vereinszwecks bedürfen der Einstimmigkeit aller Mitglieder mit Stimmberechtigung.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 VEREINSINITIATOR

Als Vereinsinitiator wird Herr Tom Kiebach bestimmt, der maßgeblich an der Grundidee für den IDI – Investorenverband der Immobilienwirtschaft mitgewirkt, die Gründung angeregt und sein erworbenes branchenspezifisches Wissen in den Verein eingebracht hat. Hierfür werden ihm Sonderrechte eingeräumt, die von Herrn Kiebach auf ein anderes Mitglied –auch testamentarisch– übertragen werden können. Diese Sonderrechte beinhalten neben einer nicht entziehbaren Vollmitgliedschaft auch die Rolle des Vorstandsvorsitzenden, welche nur entzogen werden kann, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 5 Abs. 4 vorliegt.

§ 18 BEIRAT

Dem Vorstand kann ein Beirat als erweiterter Vorstand zur Seite gestellt werden, der aus ausgewiesenen Fachleuten der Immobilienwirtschaft bestehen soll und vom beschlussfähigen Vorstand berufen werden kann.

§ 19 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die etwaige Auflösung des Vereins kann nur einstimmig durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Falls die Vorstandsversammlung nichts Anderslautendes beschließt, ist der Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine gemeinnützige Organisation, die vom Vorstand in einem Beschluss festgelegt wird.

Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Nach Eintragung in das Vereinsregister und in den Folgejahren sollen die nächsten ordentlichen Mitgliederversammlungen die Satzung jeweils in einer um überflüssigen Übergangsvorschrift bereinigten Fassung beschließen.

Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit Unterzeichnung der Satzung durch die Gründungsmitglieder beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet.

Soweit zulässig, ist die Haftung von für den Verein vor seiner Rechtsfähigkeit Handelnden und allen seinen Mitgliedern auf das Vermögen des Vereins begrenzt; das Präsidium soll in allen vor erfolgter Eintragung des Vereins einzugehenden Rechtsbeziehungen mit Mitgliedern oder Dritten eine entsprechende Vertragsbestimmung schriftlich vereinbaren.

Das Gründungspräsidium hat bis zur Eintragung des Vereins die Vollmacht, die Satzung einschließlich des Namens des Vereins redaktionell zu ändern sowie mit Ausnahme des Zwecks Satzungsvorschriften den Auflagen des Registergerichts oder der Finanzbehörden anzupassen.

Es hat darüber spätestens der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und soll bereits vorab den unterzeichneten Gründungsmitgliedern die geänderte Satzung in geeigneter Weise verkünden; diese nächste Mitgliederversammlung ist für diesen Fall unter Hinweis auf die geänderten Bestimmungen einzuberufen und soll die redigierte Neufassung nachträglich formell genehmigen.

In dringenden Fällen kann das Präsidium die diese Satzung unterzeichnenden Gründungsmitglieder bis zur Eintragung auch im schriftlichen Umlaufverfahren erneut abstimmen lassen, wenn anders Eintragungshindernisse nicht in angemessener Zeit beseitigt werden können. Alle Unterlagen müssen vom Vorstand zur Einsicht der Gründungsmitglieder bis zum Schluss der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aufbewahrt werden.

Vorschriften über Ladungen und Fristen sowie die Anforderungen an die Tagesordnung gelten nicht für das in oben bezeichnete Umlaufverfahren und nicht für die erste Gründungsversammlung des Vereins.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.

Berlin, den 15.09.2018

Als Gründungsmitglieder

  • Tom Kiebach
  • Manuela Mercedes
  • Maciej Szwajnoch
  • Evgeniaya Mironova
  • Michael Weick
  • Alexander Kanz
  • Bartosz Graj

Als Vorstand

  • Vorsitzender: Tom Kiebach
  1. Direktor: Alexander Kanz
  2. Direktor: Manuela Mercedes